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Allgemeine Geschäftsbedingungen –
Psychiatrische Pflege

1. Auftrags- und Leistungserbringung

Melanie Steuri unterstützt Klient*innen in der Abklärung und Beratung, der

Untersuchung und Behandlung sowie in der Grundpflege und

betreuerischen Leistungen im Sinne der ergänzenden Hilfe und Pflege zu

Hause. Dabei werden die eigenen Ressourcen der Klient*innen und den

Angehörigen sowie des sozialen Umfelds berücksichtigt.

Melanie Steuri erhält mit Unterzeichnung der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen den Auftrag für die Pflegeleistungen nach

Krankenversicherungsrecht, auf Basis der ärztlichen Anordnung

(Bedarfsmeldung) bis zu deren Ablauf.

1.1 Bedarfsermittlung

In einem Gespräch vor Ort werden Art, Häufigkeit und Umfang der von

Melanie Steuri zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen

umfassend zusammen mit Klient*in und/oder einer Vertretungsperson

abgeklärt. Das Resultat der individuellen Bedarfsermittlung wird

schriftlich festgehalten und dem zuständigen Arzt zur Information und

Verordnung zugestellt.

Die Ermittlung des Leistungsumfangs wird periodisch oder bei

gesundheitlichen Veränderungen wiederholt.

1.2 Leistungen der Pflege und Betreuung

Der Umfang der Leistungen wird in der Leistungsplanung festgelegt.

Leistungen können nur so weit übernommen werden, wie es der

Gesundheitszustand des Klienten und die allgemeinen

Rahmenbedingungen erlauben. Melanie Steuri weist frühzeitig darauf

hin, wenn Pflege und Betreuung aus fachlich, sozialen oder technischen

Gründen zu Hause nicht mehr vertretbar sind, z.B. weil eine

gesundheitliche Gefährdung möglich ist oder sich der Eintritt in eine Erstellt: 

stationäre Pflegeinstitution ausdrängt. Melanie Steuri kann dabei zu

einer sinnvollen Lösung beitragen.

Gefährden Klient*innen sich oder das Umfeld, bezieht Melanie Steuri

Psychiater, Psychologen oder Hausarzt und bei Bedarf die

Erwachsenenschutzbehörde oder die Polizei bei.

2. Einsatz von Drittorganisationen

In der Regel werden alle Dienstleistungen durch Melanie Steuri abgedeckt.

Bei speziellen Umständen bleibt der Einsatz entsprechend qualifiziertem

Personal von Drittorganisationen vorbehalten. Die Drittorganisation rechnet

ihre Leistungen direkt mit der Versicherung und Klient*innen ab.

3. Mitwirkungspflicht

Ein ungehinderter und fachgerechter Einsatz kann nur erfolgen, wenn

Klient*in und Melanie Steuri dazu beitragen. Die Begegnung ist von

gegenseitigem Respekt und Achtung geprägt. Die Klienten verpflichten sich,

ihr Möglichstes zum Erfolg der Pflege beizutragen.

4. Zutritt / Wohnungsschlüssel

Klient*innen gewährleisten Melanie Steuri den Zutritt zur Wohnung oder

zum Haus. Dies kann beispielsweise durch die Installation eines

Schlüsselsafes erfolgen – der Code wird Melanie Steuri mitgeteilt. Melanie

Steuri ist berechtigt, die Wohnung bei Verdacht auf eine Notlage mit dem

Wohnungsschlüssel zu öffnen.

Verfügt Melanie Steuri nicht über den Wohnungsschlüssel, ist sie bei

Verdacht auf eine Notlage berechtigt die Wohnungstüre durch

Fachpersonen öffnen zu lassen. Vorbehalten werden Fälle, in denen

Angehörige die Wohnung / das Haus innert nützlicher Frist öffnen können.

Die Kosten für die Öffnung der Türe bei Verdacht einer Notlage gehen

zulasten des Klientel.

5. Pflegedokumentation

In der Pflegedokumentation werden die gesundheitliche Situation der

Klienten sowie alle pflegerischen und betreuerischen Massnahmen,

einschliesslich laufender Veränderungen und allfälliger ärztlicher

Verordnungen aufgezeichnet.

Die Dokumentation erfolgt elektronisch und kann vor Ort erfolgen. Die

Erfassung dauert in der Regel 10 Minuten.

6. Datenschutz

6.1 Schweigepflicht

Melanie Steuri ist zur Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht sowie

den geltenden Datenschutzbedingungen verpflichtet.

6.2 Weitergabe von Daten

 

Soweit zur Erfüllung des Pflegeauftrages erforderlich, darf Melanie Steuri

notwendige personenbezogene Daten von Klienten an Dritte

übermitteln, im Besonderen an

  • Krankenkasse(n)

  • Ihren Hausarzt sowie weitere involvierte Ärzte und Therapeuten

  • die Sozialversicherungsanstalt (SVA), bei Beantragung von Hilflosenentschädigung

  • die sozialen Dienste der Wohngemeinde, sofern Klienten Ergänzungsleistungen beantragen

  • An Spitäler, Heime und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens, sofern Klienten in diese verlegt werden

  • In medizinischen Notfällen können Daten an weitere Medizinal- Personen (z.B. Notfallarzt, Ambulanz, Spital) weitergegeben werden

  • Weitere gewünschte Vertrauenspersonen gemäss separater Entbindungserklärung

7. Zeitpunkt der Leistungen / Absagen und Verschieben

Für die Durchführung der Spitexleistungen werden mit den Klient*innen

vorgängig Termine vereinbart.

Ein kurzfristiges Absagen von vereinbarten Terminen wird als Umtriebs

Entschädigung pauschal mit CHF 80.- in Rechnung gestellt. Diese

pauschale Umtriebs Entschädigung muss eigenständig vom Klientel

beglichen werden.

Das Verschieben oder Absagen von Dienstleistungen muss frühzeitig, das

heisst mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz während den

Bürozeiten per E-Mail oder telefonisch (Montag – Freitag, 08:00 – 17:00

Uhr) erfolgen.

Nicht stattgefundene Einsätze werden Klient*innen im Rahmen der

geplanten Zeit in Rechnung gestellt, wenn die Absage

  • Kurzfristiger als oben erwähnt erfolgen,

  • Melanie Steuri am Einsatz gehindert wird,

  • Niemand zu Hause ist, die Türe nicht geöffnet wird oder

  • Melanie Steuri weggesickt wird

Bei einem notfallmässigen Eintritt in eine Institution erfolgt keine

Verrechnung an die Klient*innen.

8. Kosten und Kostenübernahme

Die gesetzlichen Bestimmungen und die Branchenverträge mit

Versicherungen regeln Art und Umfang der Leistungen, deren Bezahlung von

der Versicherung übernommen wird. Die Krankenversicherung übernimmt

die Kosten nur, wenn die Prämien und Kostenbeteiligung beglichen wurden

(Art. 64a, Abs. 7 KVG).

Alle Leistungen von Melanie Steuri werden von den Klienten gemäss dem

jeweils geltenden Tarif abgegolten.

9. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung für kassenpflichtige Leistungen erfolgt direkt an die

Krankenversicherung. Klient*innen erhalten von der Krankenversicherung

eine Rechnungskopie.

10. Zahlung

Melanie Steuri stellt die Rechnung in der Regel im Folgemonat über die

Leistungen des Vormonats zu. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen zu

begleichen, unabhängig davon, ob eine Leistungspflicht eines Dritten

(Beispielsweise Zusatzversicherung, Ergänzungsleistungen) besteht.

Bei Zahlungsverzögerungen können Mahngebühren erhoben werden. Diese

laufen über die Firma Asela.

Bei wiederholtem Zahlungsverzug ist Melanie Steuri berechtigt, nach

Abklärung der Verhältnisse, für die Erbringung weiterer Leistungen

Vorauszahlung zu verlangen. Bei Nichtzahlung der Rechnung, behält sich

Melanie Steuri die Einstellung der Pflege- bzw. Betreuungsleistungen vor.

11. Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von mindestens

2 Arbeitstagen schriftlich oder mündlich gekündigt werden. Als Arbeitstage

gelten Montag bis Freitag, soweit dies nicht gesetzliche Feiertage sind.

Bei plötzlich notwendigem Eintritt des Klienten in eine stationäre Institution

oder im Todesfall entfällt die Kündigung.

In besonderen Fällen ist die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung des

Vertragsverhältnisses gegeben, namentlich bei Nichtbezahlen der

Rechnung trotz erfolgter 2. Mahnung, bei unsachgemässer, fachlicher

Einmischung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der

Klient*innen in die Leistungsabwicklung, bei Auftreten von Verhältnissen

seitens Klienten, welche die Erbringung von Leistungen aus Sicht von

Melanie Steuri unzumutbar machen (z.B. Gesundheitsgefährdung).

12. Haftung

Melanie Steuri haftet nur für Schäden an Wohnungsmobiliar, die vorsätzlich

oder grobfahrlässig verursacht worden sind. Sachschäden, die auf

altersbedingte Materialermüdung bzw. Abnützung zurückzuführen sind, sind 

von der Haftung ausgenommen. Jede weitere Haftung wird, soweit

gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

13. Beschwerden

Melanie Steuri erfasst und bearbeitet Beschwerden. Klient*innen können

sich hierfür direkt an Melanie Steuri wenden.

14. Gerichtsstand

 

Für gerichtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Melanie Steuri und

des Klienten ist das Gericht des Kantons Bern zuständig.

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